Satzung des Vereins Yoga und Gesundheit e.V.

Bonner Platz 1 * 80803 München

Anmerkung: Das hier gewählte generische Maskulinum bezieht sich zugleich auf männliche, weibliche und andere Geschlechteridentitäten.

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Yoga und Gesundheit e.V.".

(2) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in München.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung durch ein gesundheitspädagogisches Angebot für die Bevölkerung.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.   Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch politische Ziele irgendwelcher Art.

(3) Seinen Zweck erfüllt der Verein durch ein Angebot an Yogakursen und ergänzenden Kursen zur Gesundheitsförderung.

(3.1.) Insbesondere durch folgende Tätigkeiten:

  •   Durch Abhaltung von Kursen, Seminaren, Vorträgen und Öffentlichkeitsarbeit
  •   für alle Teile der Bevölkerung, mit besonderem Angebot für den Stadtteil, Senioren, Kinder und Menschen in sozialen Schwierigkeiten, wie z.B. Arbeitslose. Das Kurs- und Seminarangebot richtet sich außerdem besonders an Menschen in Heilberufen.

(3.2.) Das Kurs-, Seminar- und Vortragsangebot hat folgende Inhalte:

  •  Körperübung (orthopädisch fundierter Hatha-Yoga) Atemübung
  •  Gesunde Ernährung
  •  Entspannung
  •  Konzentration/Geistestraining
  •  ganzheitliche Lebensführung
  •  Entwicklung von Stressfreiheit und Harmonie im Alltag

Ergänzend werden von fachlich qualifizierten Übungsleitern Kurse aus verwandten Übungssystemen angeboten, wie z.B. Feldenkrais, Qigong, Atemtraining, Meditation.

(4) Der Verein sorgt für die Bereitstellung der ihm überlassenen Räume.

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben mit der Zustimmung des Vorstandes zu einem schriftlichen Aufnahmeantrag des Mitgliedschaftsbewerbers. Der Vorstand entscheidet hierüber nach freiem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(4) Alle Mitglieder haben das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und zu vertreten.

(5) Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, die jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig ist

b) mit dem Tod oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds

c) der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist aus wichtigem Grund möglich.

Als wichtiger Grund gelten insbesondere grobe und trotz Abmahnung fortgesetzte Verstöße des Mitglieds gegen seine gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen oder sonstiges vereinsschädliches Verhalten. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Der Ausschluss erfolgt durch einen schriftlichen, mit Begründung zu versehenden Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung. Über einen binnen zwei Wochen nach Zugang der Ausschließungserklärung einzulegenden Widerspruch des ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung in einer vom Vorstand binnen eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Versammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Bereits entrichteter Mitgliedsbeitrag wird nicht, auch nicht anteilig, rückvergütet.

§5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§6 Organe des Vereins

(1) Der Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

(1) Der Verein hat einen Vorstand und einen stellvertretenden Vorstand, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung regelmäßig für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Das Recht zur vorzeitigen Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung bleibt unberührt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Angelegenheiten des Vereins. Seine Aufgabe ist insbesondere

  •  Verwirklichung des Vereinszwecks durch Auflage eines halbjährlich aktualisierten Programmangebots
  •  Beschaffung von Übungsleitern und Referenten
  •  Einberufung und Vorbereitung von Mitgliederversammlungen
  •  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  •  Aufstellung der Tagesordnung
  •  Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

(4) Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung bekommt der Vorstand für seine Geschäftstätigkeit eine Aufwandsentschädigung.

(5) Soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, kann der Vorstand einzelne Aufgaben delegieren und für einzelne Angelegenheiten Vollmacht erteilen.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) Der Vorstand ist vom Verbot des Selbstkontrahierens nach §181 BGB befreit.

(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(9) Die Vorstandssitzungen können in Präsenz- oder/und in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.

(10)  Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich einzuberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Fristlauf beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an, die von dem jeweiligen Mitglied letztbenannte Anschrift, wobei von einer Zustellfrist innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von drei Tagen ausgegangen wird. Die Einladung kann in Briefform oder per E-Mail erfolgen.

(4) Die Mitgliederversammlung kann entsprechend der Einladung durch den Vorstand sowohl in persönlicher Präsenz als auch als Videokonferenz durchgeführt werden. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, kurz hybride Mitgliederversammlung genannt. Die Mitglieder können somit an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben, sofern dies in der Einladung angekündigt wurde.

(5) Der Mitgliederversammlung sind Jahresabschluss und Jahresbericht vor der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht vom Vorstand zu besorgen, insbesondere

  •  über die Wahl und Abwahl des Vorstandes
  •  über die Festsetzung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
  •  über die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses
  •  über die Entlastung des Vorstandes
  •  über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
  •  über Widersprüche gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§9 Stimmrechte

Eine Stimmrechtsübertragung muss schriftlich erfolgen und kann nur an ein Mitglied des Vereins übertragen werden. Zu Beginn der Versammlung muss dem Vorstand diese Übertragung schriftlich vorliegen.

§10 Anträge

(1) Anträge an die Mitgliederversammlung können vom Vorstand oder von den Mitgliedern eingebracht werden.

(2) Anträge von Mitgliedern müssen spätestens am 5.Tag vor Beginn der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingehen. Später gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für dringlich erklärt werden.

(3) Änderungsanträge zu ordnungsgemäß gestellten Anträgen kann jeder stimmberechtigte Teilnehmer an der Mitgliederversammlung stellen.

(4) Anträge zur Satzungsänderung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung spätestens bis 31. März des laufenden Geschäftsjahres beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingereicht werden.

§11 Beurkundung der Beschlüsse

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer.

(2) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung und bestimmt Ablauf und Art der Abstimmung. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei gegebenenfalls schriftlicher Abstimmung müssen bei Hybrid- oder Online-Mitgliederversammlungen mit geeigneten technischen Hilfsmitteln unter Berücksichtigung der Einhaltung der Wahl-Grundsätze durchgeführt werden. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem Schriftführer protokolliert und unterzeichnet.

§12 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren.

(2) Dieser darf nicht Vorstandsmitglied sein. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung sowie die jährliche Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§13 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Geburtsdatum, vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter), Bankverbindung sowie sonstige, zum Betrieb der Vereinsgeschäfte zwingend notwendige Daten. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung verwendet. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies im Rahmen der Vereinszwecke und Vereinsverwaltung erforderlich ist.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung mitzuteilen.   Rücklastschriftgebühren, die aufgrund nicht korrekter Bankverbindung oder nicht gedecktem Konto, trotz vorheriger Ankündigung anfallen, können dem jeweiligen Mitglied in Rechnung gestellt werden.

(3) Schließt der Verein für seine Mitglieder eine Gruppenversicherung, so müssen aus diesem Grund die erforderlichen Mitgliederdaten an die Versicherung übermittelt werden.

(4) Der Verein trägt bei der Mitgliederverwaltung den Vorschriften der DSGVO Rechnung.

§14 Auflösung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen der Anneliese­ Schinkinger-Stiftung zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. (2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des  Finanzamts durchgeführt werden.

 

März 2000 (1. Fassung)

Juli 2023 (2. Fassung) – Beschluss vom 16.07.2023